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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 4 W 87/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 164 |
4 W 87/03
Beschluss
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. April 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 23. April 2003 am 12. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 500 EUR.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2003 (Bl. 184 d. A.) begehrt der Kläger die Berichtigung des Sitzungsprotokolls des Landgerichts Hildesheim vom 26. März 2003 (Bl. 161 d. A.), und zwar dahin, dass auch der in der Klagschrift vom 1. Dezember 1999 aufgeführte Antrag zu Ziffer 3. gestellt worden sei. Mit diesem Antrag hatte der Kläger begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der infolge der Vollstreckung durch die Beklagte aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. Mai 1999 zu 2 O 181/99 entstanden ist.
Mit diesem Antrag auf Protokollberichtigung hat der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Urteils verbunden und nach Berichtigung des Tatbestandes einen weiteren Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO angekündigt (Bl. 184 d. A.).
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2003 (Bl. 192 d. A.) den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls vom 26. März 2003 abgelehnt, da kein nach § 164 ZPO zu berichtigender Fehler in dem Protokoll enthalten sei. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche habe der Kläger die ursprünglichen Anträge auf Zahlung eines Teilbetrages von 600 DM und des weitergehenden Feststellungsantrages auf einen einheitlichen Zahlungsantrag in Höhe von 4.904,10 EUR umgestellt, sodass der Feststellungsantrag gegenstandslos und deshalb auch nicht protokolliert worden sei.
Nachdem die Kammer in diesem Beschluss davon ausging, dass die Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes und Ergänzung des Urteiles nur im Fall der Begründetheit des Protokollberichtigungsantrages gestellt worden seien, ist nach entsprechender sofortiger Beschwerde des Klägers insoweit auch über den Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss des Landgerichts vom 23. Mai 2003 (Bl. 215 d. A.) entschieden worden. Der Antrag wurde zurück gewiesen, da keine Unrichtigkeit i. S. des § 320 ZPO vorliege.
Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. April 2003 betreffend der Berichtigung des Protokolls richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. April 2003 (Bl. 197 d. A.). Zur Begründung wird ausgeführt, dass von dem Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erklärt worden sei, dass sich auch der Klagantrag zu Ziffer 3. mit der Klagerweiterung zu Ziffer 2. geändert habe. Vielmehr sei der Feststellungsantrag hierdurch nicht gegenstandslos geworden, da mit dem neuen Zahlungsantrag nicht der dem Kläger lediglich mittelbar entstandene Schaden in Form des Zinsverlustes erfasst sei, den der Kläger dadurch erlitten habe, dass er als Sicherheit an die Bürgin ein Festgeldkonto verpfändet habe.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da der Ablehnungsbeschluss auf Protokollberichtigung grundsätzlich unanfechtbar ist, selbst dann wenn eine Ergänzung beantragt worden war (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 164 Rn. 10 und 13; BayObLG WuM 89, 49). Ein Rechtsmittel gegen die Berichtigung ist bereits begrifflich ausgeschlossen, denn das Beschwerdegericht kann nicht wissen, was eventuell unrichtig ist (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 74, 301; OLG Hamm NJW 89, 593; OLG Nürnberg MDR 63, 603; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 164 Rn. 11). Die vereinzelte Auffassung (Oberlandesgericht Koblenz MDR 86, 593, Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O., Rn 14), dass eine Beschwerde gegen den die Berichtigung aus Sachgründen abweisenden Beschluss statthaft sei, wobei das Beschwerdegericht sich durch Anhörung des Erstrichters und des Protokollführers sachkundig machen solle, überzeugt nicht, da die Feststellung des protokollierten Verhandlungshergangs (§§ 160 - 162 ZPO) allein Sache des Instanzrichters und des Protokollführers ist (vgl. Zöller a. a. O.). Es ist daher auch nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, die Beweiskraft des Protokolls (§ 165 ZPO) zu ändern, solange nicht eine Protokollfälschung erwiesen ist (vgl. OLG Hamm NJW 1989, 1680).
Ein Ausnahmefall, in dem eine sofortige Beschwerde nach teilweise vertretener Auffassung (vgl. Baumbach/Lauterbach a. a. O. Rn. 14) doch denkbar sei, weil etwa Fehler des Berichtigungsverfahrens vorliegen oder die Berichtigung als unzulässig vom Gericht abgelehnt worden ist, liegt ersichtlich nicht vor.
Vorliegend hat der Einzelrichter über die Protokollberichtigung in dem Sinne entschieden, dass der ursprüngliche Antrag zu 3. nicht mehr gestellt worden ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Protokoll selbst, wonach ausdrücklich nur noch der Antrag aus der Klagschrift zu Nr. 4 gestellt worden ist, sowie - folgerichtig - auch aus dem Tatbestand des Urteils des Einzelrichters, in dem der Feststellungsantrag als aktueller Antrag nicht mehr enthalten ist. Es hätte zunächst dem Prozessbevollmächtigten des Klägers oblegen, bei Aufnahme der Anträge im Sitzungsprotokoll vom 26. März 2003 sofort zu widersprechen, falls die von ihm gestellten bzw. zu stellenden Anträge nicht ordnungsgemäß von dem Einzelrichter diktiert worden wären. Eine Protokollfälschung etwa wird indes von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich nicht behauptet, sodass es dabei verbleiben muss, dass die Feststellung des protokollierten Verhandlungshergangs allein Sache des Instanzrichters ist - ein Protokollführer war nicht anwesend - und die sofortige Beschwerde daher nicht statthaft ist.
Im Übrigen ist auch die Darlegung des Einzelrichters, dass nach der Klagerweiterung des Zahlungsantrages hiermit die Feststellung gegenstandslos geworden ist, durchaus plausibel, während der mit der sofortigen Beschwerde dargelegte noch vorhandene weitere mittelbar entstandene Schaden in Form eines Zinsverlustes, den der Kläger dadurch erlitten haben will, dass er als Sicherheit an die Bürgin ein Festgeldkonto verpfändet habe, wenig nachvollziehbar erscheint. Wieso ein Zinsverlust allein dadurch eintreten soll, dass ein Festgeldkonto verpfändet ist, erschließt sich jedenfalls ohne weiteres nicht. In der Klagschrift wurde als Grund für den Feststellungsantrag auch nur angegeben, Ersatz weitergehender Schäden, ggf. auch höherer Bürgschaftsprovisionen, was aber mit der Klagerweiterung von den ursprünglich beziffert geltend gemachten 600 DM nunmehr auf insgesamt 4.835,93 EUR - Summe der Avalgebühren und Kontoführungsgebühren insgesamt beziffert worden ist.
Nach den Feststellungen des Einzelrichters als einziger beteiligter Gerichtsperson wäre daher die sofortige Beschwerde selbst nach der o.a. Mindermeinung jedenfalls unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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